Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Härz AG und deren Kunden für Dienstleistungen und Produkte soweit im Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig, sobald der Kunde eine Offerte von der Härz AG akzeptiert oder einen Auftrag erteilt. Mit der Annahme verzichtet der Kunde auf die Anwendung etwaiger eigener Geschäftsbedingungen. Ergänzend zum Vertrag und zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts anwendbar.
Alle Offerten verstehen sich als Richtpreise in Schweizer Franken exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei nicht vorhersehbarem Mehraufwand behält sich Härz AG das Recht vor, den vereinbarten Preis anzupassen. Der Kunde wird darüber rechtzeitig informiert.
Bei Arbeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeiten werden Zuschläge gemäss Gesamtarbeitsvertrag in Rechnung gestellt (gilt auch bei Offerten).
Unsere Offerten sind jeweils 60 Tage gültig. Grundsätzlich bleiben Preisänderungen jedoch jederzeit vorbehalten.
Unsere Rechnungen sind
innert 10 Tagen ohne Skontoabzug zahlbar.
Faktura-Reklamationen
müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten
gilt die Rechnung als akzeptiert.
Hat der Kunde bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rechnung vollumfänglich bezahlt noch schriftlich und begründet Einwände dagegen erhoben, fällt er ohne weiteres in Verzug und die Härz AG kann das Ausstellen des Sicherheitsnachweises zurückhalten. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die der Härz AG durch den Zahlungsverzug entstehen. Insbesondere schuldet der Kunde der Härz AG einen Verzugszins von 5% sowie eine Mahngebühr von CHF 30.– pro Mahnung.
Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach, hat die Härz AG nach schriftlicher Nachfristansetzung von mindestens dreissig Kalendertagen das Recht, die Leistungserbringung einzustellen, ohne dabei schadensersatzpflichtig zu werden. Der Härz AG bleibt es vorbehalten, ihrerseits Schadenersatz geltend zu machen.
Die Härz AG kann jederzeit Dritte für das Inkasso beiziehen. Der Kunde hat hierfür dem beigezogenen Dritten direkt Mindestgebühren zu bezahlen und ihm darüber hinaus dessen individuellen Aufwände und Auslagen zu entschädigen, die für das Inkasso notwendig sind.
Terminverschiebungen müssen mindestens 48 Stunden im Voraus bekannt gegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird dies verrechnet.
Die Härz AG und ihrem Personal ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben den Zutritt zu allen mit elektrischen Anlagen versehenen Räumen zur vereinbarten Zeit zu gewährleisten und soweit notwendig eine Begleitperson zur Verfügung zu stellen.
Die Härz AG haftet im Rahmen der gesetzlichen Ordnung. Sie haftet jedoch nur für Schäden, welche grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Von der Haftung ausgeschlossen sind Vermögensschäden wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, entgangener Gewinn sowie andere mittelbare und unmittelbare Schäden. Empfindliche Geräte sind vor der Installation zwingend vom Netz zu trennen. Für Schadenfälle auf Grund des Stromunterbruches wird keine Haftung übernommen. Während den Arbeiten werden einzelne Endstromkreise oder die gesamte Elektroinstallation vom Netz getrennt. In dieser Zeit sind alle elektrischen Verbraucher wie zum Beispiel Lift, Garagentor, Lüftungsanlagen, Küchengeräte, Computer, Telefone, Alarm- und Brandmeldeanlagen sowie Heizungen ausgeschaltet. Anschliessend müssen alle Elektrogeräte auf die einwandfreie Funktion überprüft werden.
Wie wir Personendaten über sie bearbeiten, beschreiben wir in unserer Datenschutzerklärung.
Der Beginn des Vertrages ist in der Auftragsbestätigung definiert. Sollte diese keinen Vertragsbeginn enthalten, beginnt der Vertrag mit dem Tag der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden. Sollte die Härz AG bereits vor der Unterzeichnung mit der Leistungserbringung gestartet haben, gilt der Vertrag ab diesem Zeitpunkt.
Insofern die Auftragsbestätigung keine andere Regelung enthält, endet der Vertrag mit der beidseitigen, vollständigen Erfüllung der vertraglichen Pflichten.
Sollte eine Partei die vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, je verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens dreissig Kalendertagen, in schwerwiegender Weise verletzt werden, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Erklärung jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen. In diesem Fall ist nur die vereinbarte Vergütung pro rata bis zum Zeitpunkt geschuldet, in dem der Vertrag endet, vorbehältlich von Schadenersatzansprüchen der kündigenden Partei infolge Vertragsverletzung.
Vorbehältlich der Kündigung einer allfälligen Lizenz für die Nutzung der Produkte oder Leistungen durch die Härz AG, ist jede Partei zur sofortigen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird oder gegen sie ein Konkurs- oder Nachlassstundungsverfahren eröffnet wird.
Der Gerichtsstand für die Vertragsparteien befindet sich am Ort des Geschäftsdomizils der Härz AG.
Aktualisiert am 6. Februar 2024.