Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Härz AG und deren Kunden (gemeinsam «Partei» oder «Parteien») für Dienstleistungen und Produkte (zusammen nachfolgend «Leistungen») soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen dem Nachweis durch Text. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig, sobald der Kunde eine Offerte von der Härz AG akzeptiert oder einen Auftrag erteilt. Mit der Annahme verzichtet der Kunde auf die Anwendung etwaiger eigener Geschäftsbedingungen. Allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen eines Kunden gelten nur, sofern die Härz AG diesen schriftlich zugestimmt hat.

„Kunde“ ist jede natürliche oder juristische Person, die die Leistungen für kommerzielle oder nicht-kommerzielle Zwecke nutzt.

Die Härz AG behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder durch Text mitgeteilt und gelten als angenommen, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung widerspricht.

2. Offerte

Alle von der Härz AG erstellten Offerten und dazugehörigen Unterlagen (nachfolgend «Offerten») dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder kommerziell genutzt werden.

Durch die Härz AG abgegebene Offerten haben eine Gültigkeit von 60 Tagen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Grundsätzlich bleiben Preisänderungen jedoch jederzeit vorbehalten. Die Vertragsannahme durch den Kunden erfolgt mittels Auftragsbestätigung.

Bedarf die Erstellung der Offerte eines erhöhten Analyse- und Diagnoseaufwands, werden die entsprechenden Kosten dem Kunden unabhängig vom Zustandekommen eines Vertrags in Rechnung gestellt. Der Kunde wird vorgängig über die Modalitäten und Tarife informiert.

3. Mehraufwand

Die Härz AG und ihrem Personal ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben den Zutritt zu allen mit elektrischen Anlagen versehenen Räumen zur vereinbarten Zeit zu gewährleisten und soweit notwendig eine Begleitperson zur Verfügung zu stellen. Kommt es zu unnötigen Wartezeiten oder Mehraufwand wegen Abwesenheiten des Kunden, unmöglicher Zufahrt, nicht passender, versperrter oder schwer zugänglicher Installationsmöglichkeit, werden diese durch die Härz AG rapportiert und separat in Rechnung gestellt.

Terminverschiebungen müssen mindestens 48 Stunden im Voraus bekannt gegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird dies verrechnet.

Bei Arbeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeiten werden Zuschläge wie vereinbart in Rechnung gestellt. Sofern nicht individuell vereinbart, verweisen wir hierfür auf unsere Preisübersicht unserer Website.

4. Haftung

Die Haftung der Härz AG ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht zwingendes Recht oder anderweitige Regelungen in dieser AGB entgegenstehen. Insbesondere ist die Haftung für Schäden, die auf unsachgemässe Verwendung und/oder Betrieb, mangelnder Kooperation durch den Kunden, Missachtung der Anweisungen der Härz AG durch den Kunden, inklusive solcher in diesen AGB, Bedienungs- und/oder Installationsfehlern, Stromunterbruchs, mangelhafte Wartung und/oder Nichteinhaltung der Betriebsanweisung durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen ist, ausgeschlossen.

Wenn sich die Härz AG zur Ausführung der Leistungen Dritter bedient, haftet sie nur bei Vorsatz.

Empfiehlt die Härz AG die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, wird jegliche Haftung für deren Leistungen explizit ausgeschlossen.

Allfällig verwendete Software, deren Updates, Upgrades und Support stammen in der Regel von Drittanbietern, weshalb ebenfalls jegliche Haftung für Schäden an oder durch diese Software explizit ausgeschlossen wird.

5. Kooperation

Empfindliche Geräte sind vom Kunden vor der Installation zwingend vom Netz zu trennen. Während den Arbeiten werden einzelne Endstromkreise oder die gesamte Elektroinstallation vom Netz getrennt. In dieser Zeit sind alle elektrischen Verbraucher wie zum Beispiel Lift, Garagentor, Lüftungsanlagen, Küchengeräte, Computer, Telefone, Alarm- und Brandmeldeanlagen sowie Heizungen ausgeschaltet. Anschliessend müssen alle Elektrogeräte vom Kunden auf die einwandfreie Funktion überprüft werden.

6. Rechnungsstellung

Der Preis für sämtliche Leistungen der Härz AG bestimmt sich gemäss der Offerte oder einer sonstigen Individualvereinbarung.

Wenn die Preise nicht individuell vereinbart worden sind, gelten unsere allgemeinen Stundensätze inkl. allfälliger Zuschläge wie Nachtarbeit oder Arbeiten am Wochenende und Feiertagen. Wir verweisen hierfür auf unsere Preisübersicht unserer Website.

Die Rechnung wird nach erbrachter Leistung zugesandt. Die Härz AG ist grundsätzlich berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen. Im Falle der Miete werden die Rechnungen monatlich zugesandt. Die Rechnungen sind innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Faktura-Reklamationen müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten gilt die Rechnung als akzeptiert. Hat der Kunde bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rechnung vollumfänglich bezahlt noch schriftlich und begründet Einwände dagegen erhoben, fällt er ohne weiteres in Verzug und die Härz AG kann das Ausstellen des Sicherheitsnachweises zurückhalten. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die der Härz AG durch den Zahlungsverzug entstehen. Insbesondere schuldet der Kunde der Härz AG einen Verzugszins von 5% sowie eine Mahngebühr von CHF 30.– pro Mahnung.

Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach, hat die Härz AG das Recht, die Leistungserbringung einzustellen, ohne dabei schadensersatzpflichtig zu werden. Der Härz AG bleibt es vorbehalten, ihrerseits Schadenersatz und weitere ihr gemäss Gesetz oder Vertrag zustehende Rechte geltend zu machen.

Die Härz AG kann jederzeit Dritte für das Inkasso beiziehen. Der Kunde hat hierfür dem beigezogenen Dritten direkt Mindestgebühren zu bezahlen und ihm darüber hinaus dessen individuellen Aufwände und Auslagen zu entschädigen, die für das Inkasso notwendig sind.


Die Härz AG behält sich ferner die Geltendmachung und Durchsetzung aller weiteren gesetzlichen oder vertraglichen Rechte vor.

Alle Preise verstehen sich als Richtpreise in Schweizer Franken exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer oder sonstigen behördlichen Abgaben. Bei nicht vorhersehbarem Mehraufwand behält sich Härz AG das Recht vor, den vereinbarten Preis anzupassen. Der Kunde wird darüber rechtzeitig informiert.

7. Besondere Regelungen

7.1 Bei Kaufverträgen

Dem Kunden steht nach dem Kauf eines Produktes kein Recht auf Rückgabe zu.

Sämtliche von der Härz AG verkauften Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum der Härz AG. Die Härz AG ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt jederzeit im Register eintragen zu lassen. Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Kunde die Produkte sorgfältig zu gebrauchen und schädigende Einwirkungen zu unterlassen. Er darf die Produkte in dieser Zeit weder weiterveräussern noch auf irgendeine andere Weise obligatorisch oder dinglich darüber verfügen.

Die Gewährleistung auf verkaufte Produkte gilt in dem Umfang wie sie in diesen in diesen AGB oder sonst zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Die Härz AG ist zudem nicht verpflichtet, einen durch «mangelnde» Wartung oder falsche Handhabung auftretenden Schaden unentgeltlich zu beheben, sofern der Kunde die gekauften Produkte nicht wie vom Hersteller empfohlen benutzt und wartet oder von Dritten warten lässt.

Mit Vertragsschluss gehen Nutzen und Gefahr an den verkauften Produkten auf den Kunden über.

Für im Inland erworbene Teile gewährt die Härz AG eine Gewährleistung für die Dauer von zwei Jahren. Sofern der Kunde die Produkte nicht für den persönlichen oder familiären Gebrauch kauft, beträgt die Gewährleistungsfrist für Teile, die im Ausland beschafft wurden, ein Jahr.

Der Kunde muss die gekauften Produkte nach Übergabe bzw. Lieferung sorgfältig prüfen. Mängel und Abweichungen gegenüber der Bestellung sind mit einer Frist von 7 Tagen nach Übergabe bzw. Lieferung schriftlich zu rügen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Rügefrist von 7 Tagen ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Mängel bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten festgestellt werden können. Die Rüge muss auf jeden Fall innerhalb der Gewährleistungszeit erfolgen. Bei versäumter bzw. verspäteter Rüge sind allfällige Gewährleistungsansprüche verwirkt.

Bei rechtzeitiger Rüge und auch sonst gegebenen Gewährleistungsvoraussetzungen steht der Härz AG das Wahlrecht zu, das mangelhafte Produkt unentgeltlich nachzubessern oder zu ersetzen. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn er zuvor der Härz AG erfolglos eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat. Bei Vorliegen eines unerheblichen Mangels steht dem Kunden lediglich ein Preisminderungsrecht zu.


7.2 Bei Mietverträgen

Sofern nicht anders vereinbart, wird die Mietdauer in Monaten bemessen und richtet sich nach der vereinbarten Überlassungsdauer. Mietverträge werden grundsätzlich auf bestimmte Zeit (befristet) abgeschlossen.

Das Eigentum an der Mietsache mit all ihren Bestanteilen verbleibt während der gesamten Mietdauer bei der Härz AG.

Sofern die Härz AG den Kunden zum Betrieb der Mietsache mit dem dazugehörigen Verbrauchsmaterial beliefert, werden die Kosten für Betriebsstunden und Verbrauchsmaterial dem Kunden nebst der Miete in Rechnung gestellt. Die Versorgung und Kosten für allfälligen Strom zum Betrieb der Mietsache übernimmt der Kunde selbst.

7.3 Bei Werkverträgen

Sofern die Härz AG für den Kunden ein Werk erstellt, gelten die vorgenannten Bestimmungen zum Kauf analog, mit folgender Abweichung: Mit der Übergabe gehen Nutzen und Gefahr an der Einzelanfertigung auf den Kunden über. Ein unbedingtes Rücktrittsrecht (Art. 377 OR) steht dem Kunden nicht zu.

Bei der Erteilung von Werkverträgen auf Wunsch des Kunden erstellt die Härz AG – für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen – Kostenvoranschläge, die als unverbindliche Richtpreise zu verstehen sind. Die Härz AG haftet nur, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen wird.

Der Kunde hat das Werk nach Ablieferung bzw. Abnahme unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel der Härz AG unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelrüge, gilt das Werk als genehmigt.

Bei rechtzeitig gerügten Mängeln hat die Härz AG zunächst das Recht zur Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl oder wird sie verweigert, stehen dem Kunden auch die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu. Eine Wandelung ist nur bei wesentlichen Mängeln zulässig, welche den vertragsgemässen Gebrauch des Werks erheblich beeinträchtigen und nicht behebbar sind. Bei geringfügigen Mängeln und Werken, die auf dem Grund und Boden des Kunden errichtet sind, ist die Wandelung ausgeschlossen; in diesem Fall besteht ausschliesslich Anspruch auf angemessene Minderung.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz für Mangelfolgeschäden, sind – soweit gesetzlich zulässig und im Rahmen des Haftungsausschlusses gemäss Ziffer 4 dieser AGB – ausgeschlossen.

8. Lieferfristen

Die Liefertermine richten sich grundsätzlich nach individueller Vereinbarung. Von der Härz AG nicht zu vertretende Lieferhindernisse bzw. Lieferverzögerungen aufgrund von Betriebsstörungen, Arbeitskonflikten, Streiks, behördlichen Massnahmen, verspäteten oder fehlerhaften Zulieferungen, nicht betriebsfähigen Maschinen bzw. Produkten oder anderen vergleichbaren der rechtzeitigen Lieferung der Härz AG entgegenstehenden Umständen schieben die Fälligkeit der Lieferung bis zum Wegfall des entsprechenden Leistungshindernisses auf.

9. Cyberresilience, OT-Systeme, Software

Die von der Härz AG geplanten, gelieferten, installierten oder betreuten Systeme (insbesondere Photovoltaikanlagen, Ladeinfrastrukturen, Smart-Home-Lösungen sowie damit verbundene Steuerungs-, Kommunikations- und Überwachungssysteme) können ganz oder teilweise als Operational-Technology-(OT-)Systeme betrieben werden und sind regelmässig mit internen Netzwerken, dem Internet oder Drittsystemen verbunden. Solche Systeme unterliegen inhärenten Risiken im Zusammenhang mit Cyberangriffen, unbefugten Zugriffen, Malware, Systemausfällen, Datenverlusten oder sonstigen sicherheitsrelevanten Ereignissen, welche trotz Anwendung branchenüblicher Sicherheitsmassnahmen nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

Die Härz AG schuldet keine absolute Cyberresilienz oder ununterbrochene Verfügbarkeit der Systeme. Die Härz AG gewährleistet insbesondere nicht, dass die gelieferten oder integrierten OT-Systeme jederzeit frei von Sicherheitslücken, externen Angriffen oder Störungen sind, soweit diese nicht auf eine grobfahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Härz AG zurückzuführen sind. Die Verantwortung für die übergeordnete IT-/OT-Sicherheitsarchitektur, insbesondere für Netzwerksegmentierung, Zugriffsrechte, Passwortmanagement, Updates von Drittsoftware sowie organisatorische Sicherheitsmassnahmen, liegt – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – beim Kunden.

Jegliche Haftung und Gewährleistung der Härz AG für Schäden, Folgeschäden oder Betriebsunterbrüche infolge von Cybervorfällen, Manipulationen, Systemmissbrauch, Ausfällen und Fehlern externer Netze oder Drittsysteme (z.B. Internetprovider, Cloud-Dienste, Software(-Updates) von Herstellern) wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Härz AG haftet insbesondere nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder Datenverluste im Zusammenhang mit OT-Systemen. Zwingende gesetzliche Haftungsansprüche bleiben vorbehalten.

Eine Gewähr für die Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit oder Eignung einer Software für einen bestimmten Zweck wird nicht übernommen.

10. Vertragsdauer

Der Beginn des Vertrages ist in der Auftragsbestätigung oder dem Individualvertrag definiert. Sollte diese keinen Vertragsbeginn enthalten, beginnt der Vertrag mit dem Tag der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden. Sollte die Härz AG bereits vor der Unterzeichnung mit der Leistungserbringung gestartet haben, gilt der Vertrag ab diesem Zeitpunkt.

Ohne anderslautende Vereinbarung oder gesetzliche Regelung, endet der Vertrag mit der beidseitigen, vollständigen Erfüllung der vertraglichen Pflichten.

Jede Partei ist zur sofortigen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird oder gegen sie ein Konkurs- oder Nachlassstundungsverfahren eröffnet wird.

Erfolgt bei einem Auftragsverhältnis eine Kündigung durch den Kunden zur Unzeit, ist die Härz AG berechtigt, nebst dem Honorar für die vertragsgemäss geleistete Arbeit, einen Zuschlag von 10% des Honorars für den entzogenen Auftragsteil oder mehr, wenn der nachgewiesene Schaden grösser ist, zu fordern. Eine Kündigung zur Unzeit liegt insbesondere vor, wenn die Härz AG keinen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat und die Kündigung hinsichtlich des Zeitpunktes und der von ihr getroffenen Dispositionen für die Härz AG nachteilig ist.

11. Datenschutz

Der Umgang mit Personendaten erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden und anwendbaren Datenschutzgesetzen. Es wird diesbezüglich auf die Datenschutzerklärung der Härz AG verwiesen, welche auf deren Webseite abrufbar ist. Die Datenschutzerklärung kann jederzeit einseitig durch die Härz AG angepasst werden, weshalb empfohlen wird diese regelmässig zu konsultieren.

12. Schlussbestimmungen

Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein sollten, werden diese durch Regelungen ersetzt, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG, Wiener Kaufrecht) und der Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der Härz AG ist der Sitz der der Härz AG. Die Härz AG ist jedoch auch berechtigt, ihre Forderungen am Sitz des Kunden geltend zu machen.

Aktualisiert am 6. Februar 2024.